Mitteilungen der Gemeindewerke vom 23. August 2024
Sehr geehrte Grundstücks- und Immobilieneigentümer, im Zusammenhang mit privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Augustdorf ist es in letzter Zeit vermehrt zu äußerst unangenehmen Situationen gekommen. Diese Vorkommnisse nehmen die Gemeindewerke zum Anlass, nochmals auf die Zuständigkeiten und die Eigenverantwortung eines jeden Haus- und Immobilienbesitzers hinzuweisen.
Grundsätzlich regelt die Zuständigkeiten im Gemeindegebiet Augustdorf eindeutig die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Augustdorf vom 17. September 2010. Vereinfacht ausgedrückt ist der Grundstücks-/Immobilieneigentümer für den Teil der Abwasseranlage zuständig und verantwortlich, der sich auf seinem Grundstück befindet. Erst im öffentlichen Verkehrsraum geht die Zuständigkeit auf das Abwasserwerk über.
Das bedeutet:
Ist der Revisionsschacht/Kontrollschacht auf dem Privatgelände verstopft, ist das Abwasserwerk für die Beseitigung des Schadens nicht zuständig. Es wird daher empfohlen, den Schacht bzw. die Revisionsöffnungen im Gebäude mindestens einmal im Jahr auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dazu reicht meist ein Blick in den geöffneten Schacht, um zu sehen, ob das Gerinne den Wasserfluss frei abführt. Bei Ablagerungen hilft meistens ein großzügiges Abspülen mit dem Gartenschlauch von außerhalb durch den geöffneten Schachtdeckel.
Bei größeren abflussbehindernden Ablagerungen sollte man rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die Erfahrung zeigt, dass der Ärger über eine solche Rechnung weit weniger groß ist wie der Schaden, der entsteht, wenn eine Toilette wegen einer Verstopfung die Fäkalien über die Bade- oder Duschwanne wieder in das Badezimmer ergießt. Auch ist grundsätzlich und im eigenen Interesse der Grundstückeigentümer generell davon abzusehen, Speisereste in der Toilette zu entsorgen. Neben sehr unangenehmen Verstopfungen kann dadurch auch größeres Ungeziefer bis hin zu diversen Nagern angelockt werden.
Solche Szenarien möchte sicher niemand gern erleben und sie sind ohne großen Aufwand vermeidbar. Darum appelliert das Abwasserwerk an alle Hausbesitzer, den Rat zu befolgen, ihren in der Satzung festgeschriebenen Pflichten nachzukommen und mindestens einmal jährlich ihren Schmutzwasserübergabeschacht zu kontrollieren. Das Abwasserwerk kontrolliert und spült regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen das gesamte öffentliche Kanalnetz.
Vielen Dank!
Ihre Gemeindewerke Augustdorf
Rechtsgrundlage:
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Augustdorf vom 17. September 2010, §§ 6-9 und § 13